Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Beginnen Sie Ihre Markenreise mit uns!

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Trendsetzer Marketing GmbH & Co KG (nachfolgend Trendsetzer genannt) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen wurden dem Auftraggeber ausgehändigt. Dieser erklärt sich mit deren Geltung einverstanden, es sei denn, er widerspricht ihnen unverzüglich nach der Aushändigung. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit der Annahme des Angebotes.

1. Eigentum, Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Datenträgern, Dateien und Daten werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Umfang der Nutzungsrechte wird gesondert, in schriftlicher Form vereinbart. Originale sind Trendsetzer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

1.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind, sofern Beschädigung und Verlust seinem Verantwortungsbereich entstammen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

1.3. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Trendsetzers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

 

1.4. Bei vorsätzlichem und fahrlässigem Verstoß gegen Punkt 1.3. hat der Auftraggeber Trendsetzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

 

1.5. Trendsetzer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Trendsetzer bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

 

1.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Trendsetzer und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

 

1.7. Trendsetzer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung vorsätzlich oder fahrlässig, ist er verpflichtet, der Trendsetzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Trendsetzer, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Vergütung

2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

 

2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der vereinbarten Leistungen fällig. Werden Entwürfe und Leistungen in Teilen erbracht oder abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen.

 

2.3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. Bezüglich der Höhe ist die zusätzliche Nutzung in das Verhältnis zur ursprünglichen Nutzung zu setzen und entsprechend anteilig zu vergüten.

 

2.4. Kosten bei Änderung oder Abbruch von Arbeiten. Wenn der Auftraggeber eine Planung, ein Projekt, einen Auftrag oder einzelne Arbeiten ändert oder abbricht, hat er Trendsetzer angefallene Kosten sowie die durch die Änderung oder den Abbruch bedingten Honorar- und Provisionsausfälle zu ersetzen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, Trendsetzer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus der Änderung oder dem Abbruch der Arbeiten resultieren. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Trendsetzer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Trendsetzer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

2.5. Der Auftraggeber kann im Rahmen des ersten Angebots zwei Autorenkorrekturen an den gelieferten Leistungen von Trendsetzer verlangen, ohne dass ihm dafür Mehraufwände berechnet werden. Ab der dritten Korrektur berechnet Trendsetzer die anfallende Zeit nach der geltenden Stundenpreisliste. (Stand 01.01.2025)

 

2.6. Werden durch Korrekturen oder auf direkte Veranlassung des Auftraggebers zur Einhaltung von Terminen oder aus anderen in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen Arbeitsleistungen durch Trendsetzer werktags nach 21 Uhr oder am Wochenende erbracht, ist Trendsetzer berechtigt, für diese Leistungen einen Aufschlag von 50 % auf den vereinbarten Stundensatz zu berechnen.

3. Fälligkeit

Die von Trendsetzer erstellten Rechnungen sind nach Eingang beim Auftraggeber sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Werden Fremdaufträge erteilt, ist Trendsetzer berechtigt, Vorschussrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen beim Auftraggeber abzurufen. Für Rechnungen unter Einschluß von Anzeigenschaltungskosten wird ein Zahlungsziel bis zum jeweiligen Buchungschluß vor Erscheinen der ersten Anzeige vereinbart. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, ist Trendsetzer nicht zur Anzeigenschaltung verpflichtet. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

4. Fremdleistungen

4.1. Trendsetzer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Trendsetzer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

 

4.2. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Trendsetzer abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Trendsetzer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

5.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für Trendsetzer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

 

5.2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Trendsetzer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber Trendsetzer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6. Herausgabe von Daten

6.1. Trendsetzer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert und schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Trendsetzer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit schriftlicher Einwilligung Trendsetzers verändert werden.

 

6.2. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

 

6.3. Trendsetzer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung Trendsetzers ist bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen.

7. Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1. Führt Trendsetzer für den Auftraggeber die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Wird die Trendsetzer Marketing GmbH & Co. KG mit der Produktionsüberwachung nicht betraut, haftet sie nicht für Produktionsfehler.

 

7.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Trendsetzer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

8. Freigabe, Genehmigungen.

Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, in schriftlicher Form so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von Trendsetzer und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Liegt eine schriftliche Freigabeerklärung nicht vor, haftet Trendsetzer nicht für daraus resultierende Terminverschiebungen oder Zusatzkosten.

9. Rechtliche Unbedenklichkeit, Haftung

9.1. Das Risiko, dass Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts oder spezieller Werbegesetze verstoßen, trägt der Auftraggeber. Trendsetzer ist allerdings verpflichtet, alle Werbemaßnahmen vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihn auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit sie ihr bekannt sind oder bei der Vorbereitung bekannt werden. Trendsetzer haftet nicht für die marken-, urheber- oder geschmacksmusterrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der von ihr erstellten Arbeiten. Ebenso wenig haftet sie für in Werbeveröffentlichungen enthaltene Sachaussagen über die Produkte, die Leistungen oder das Unternehmen des Auftraggebers.

 

9.2. Mängelhaftung – Ist das von Trendsetzer hergestellte Werk mangelbehaftet und ist eine diesbezügliche Haftungsfreizeichnung durch vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht erfolgt, so hat der Auftraggeber zunächst das Recht zur Nacherfüllung, wobei Trendsetzer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann Trendsetzer die Nacherfüllung verweigern. Nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner Kosten von Trendsetzer zu verlangen. Ferner kann der Auftraggeber bei Vorhandensein eines nicht unerheblichen Mangels und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen, sofern Trendsetzer oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gilt die Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht. Eine Fristsetzung ist entbehrlich im Falle der Unmöglichkeit der Nacherfüllung, bei Nacherfüllungsverweigerung wegen unverhältnismäßig hohen Kosten und nach fehlgeschlagenem Nacherfüllungsversuch bzw. Unzumutbarkeit. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes.

 

9.3. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

9.4. Werden dem Auftraggeber die für Werbemaßnahmen oder Vervielfältigung vorgesehenen Vorlagen zur Freigabe oder Genehmigung vorgelegt, übernimmt der Auftraggeber mit der Freigabe bzw. mit Erteilung der Genehmigung die Verantwortung für die Fehlerfreiheit der Vorlagen und insbesondere für die Richtigkeit von Text und Bild.

 

9.5. Das Werk ist nach Lieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind in Bezug auf erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei Trendsetzer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

10. Geheimhaltungspflicht

Trendsetzer wird alle ihr im Verlauf der Zusammenarbeit anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsvorgänge und sonstigen vertraulichen Angelegenheiten des Auftraggebers sowie der mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim halten. Die Mitarbeiter von Trendsetzer sind über die Bestimmungen zum Sekundärinsiderrecht bei der Betreuung börsennotierter Kunden informiert.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Gera.

 

11.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

 

11.3. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Trendsetzer die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage sowie in sozialen Netzwerken ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Sollte das nicht gewünscht werden, so ist dies dem Auftragnehmer bei Auftragsvergabe schriftlich mitzuteilen. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur Trendsetzer aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, die Trendsetzer im Rahmen für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und Trendsetzer um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.