1. Eigentum, Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Datenträgern, Dateien und Daten werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Umfang der Nutzungsrechte wird gesondert, in schriftlicher Form vereinbart. Originale sind Trendsetzer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind, sofern Beschädigung und Verlust seinem Verantwortungsbereich entstammen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
1.3. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Trendsetzers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.4. Bei vorsätzlichem und fahrlässigem Verstoß gegen Punkt 1.3. hat der Auftraggeber Trendsetzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
1.5. Trendsetzer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Trendsetzer bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
1.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Trendsetzer und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.7. Trendsetzer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung vorsätzlich oder fahrlässig, ist er verpflichtet, der Trendsetzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Trendsetzer, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.